SCHWEIZER DATENSCHUTZGESETZ (DSG, SR 235.1)

Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz vom 01. Januar 2008 (DSG, SR 235.1) ermöglicht Unternehmen durch verschiedene Gesetzesänderungen die Selbstregulierung. So müssen beispielsweise laut Art. 11a Abs.5 lit.e Inhaber von Datensammlungen diese nicht anmelden, wenn sie einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet haben, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und Verzeichnisse der Datensammlungen führt.

Einem Unternehmen stehen in diesem Zusammenhang verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, welche von einer Stabstelle bis hin zu einem externen Datenschutzverantwortlichen reichen.


EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

Artikel 30 DSGVO sieht vor, dass jeder Verantwortliche oder sein Vertreter ein Register der unter seiner Verantwortung ausgeführten Bearbeitungstätigkeiten (in elektronischer Form) führen muss. Der Inhalt des Registers ist in Artikel 30 § 1 DSGVO detailliert beschrieben. Dieses Register muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen einen Datenschutzbeauftragten gemäss Artikel 37 DSGVO ernennen, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmässige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.


DER EXTERNE BETRIEBLICHE DATENSCHUTZVERANTWORTLICHE

Mit dem externen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernaufgaben und lassen sämtliche Datenschutzfragen von uns bearbeiten.


Ihre Vorteile

  • Der externe betriebliche Datenschutzverantwortliche agiert unabhängig von Ihren internen Aufgaben und Belastungen und stellt Ihre Rechtskonformität sicher.
  • Datenschutzfragen werden neutral und unabhängig beantwortet. Er ist die kompetente Ansprechstelle für alle Fragen des Datenschutzes, national (DSG) und international (DSGVO).
  • Mit dem externen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen werden betriebsinterne Interessenskonflikte minimiert.
  • Stundenweise oder im Teilzeitpensum. Sie entscheiden über die Art der Zusammenarbeit.
  • Die Aufwände für die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung entfallen.
  • Der externe betriebliche Datenschutzverantwortliche sensibilisiert und bildet alle Mitarbeitenden stufen- und funktionsgerecht aus.

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